Zeitwertkonten

Das Thema Arbeitszeitkonten ist vielen vor allem bekannt aus dem Bereich der kurzfristig geführten Arbeitszeitkonten, die zur Erfassung von Gleitzeit, Überstunden und nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen dienen. Diese Konten werden regelmäßig in Zeit geführt und müssen in der Regel wieder zu einem bestimmten Stichtag durch „Abbummeln“ oder „Auszahlung“ abgebaut werden. Allerdings besteht für dieses Guthaben zu keiner Zeit eine Insolvenzsicherung.

Anders als bei den kurzfristigen Arbeitszeitkonten werden die langfristigen Lebensarbeitszeit-Konten (Langzeitkonten), nicht in Zeit, sondern in Geld geführt und werden auch nicht zu einem bestimmten Stichtag ausgeglichen.

Jede Form von Arbeitszeit wird „Brutto“ in den entsprechenden Geldwert umgerechnet und dann dem Konto incl. der Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gutgeschrieben. Eine Insolvenzsicherung ist sofort gegeben. Neben Überstunden, Resturlaub, Sonderzahlungen kann aber auch direkt ein Teil des Lohn/Gehalts auf dem Konto angespart werden. Hierbei landet der komplette Lohn/Gehaltsbestandteil auf dem Lebensarbeitszeit-Konto ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben. (Bruttosparen).

Dieses Prinzip ist bekannt aus der betrieblichen Altersversorgung. Das Lebensarbeitszeit-Konto ist aber nicht wie die betriebliche Altersversorgung an Höchstbeiträge gebunden. Es ermöglicht eine bisher nicht gekannte Flexibilität. Keinerlei Verpflichtungen zu einer kontinuierlichen Einzahlung lassen einen breiten Gestaltungsspielraum zu. Auch die Entnahme aus dem Lebensarbeitszeit-Konto ist (wie bei der betrieblichen Altersvorsorge) an keine bestimmte Altersgrenze gebunden.

Das Guthaben darf für verschiedene Zwecke genutzt werden, z. B. dienen die Langzeitkonten ohne finanzielle Einbußen für die Finanzierung einer Weiterbildung/Qualifizierung, Eltern- und Teilzeit oder einer Pflegezeit, teilweise auch zur Freistellung in Zeiten schwacher Nachfrage oder durch die Vorruhestandskonten zur Finanzierung des Vorruhestandes ohne finanzielle Einbußen. Das bedeutet in der Praxis das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, der Lohn bzw. das Gehalt wird aus dem Lebensarbeitszeit-Konto entnommen. Der Kapitalerhalt des Wertguthabens für den Vorruhestand ist gesetzlich gesichert. Bei Bedarf kann das Guthaben auch in einer Summe ausgezahlt werden. Eine Portierung des Guthabens auf einen neuen Arbeitgeber ist im Flexi-Gesetz II ebenso geregelt. Außerdem besteht das Recht auf Portabilität auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, wenn zum Beispiel das Guthaben bei Wechsel des Arbeitgebers nicht übertragen werden kann. Ein weiterer Vorteil ist auch die Vererbbarkeit.

Grundsätzlich wird das angesparte Guthaben erst bei Entnahme aus dem Lebensarbeitszeit-Konto steuerpflichtig. Bis dahin verzinst sich auch der Anteil an Steuern und Sozialabgaben, der bei normalem Sparen (Nettosparen) abgeführt worden wäre. Unter welchen Voraussetzungen die Entnahme auch besonders steuereffizient gestaltet werden kann und welche steuerlichen Einsparungen durch das neue Bilanzmodernisierungsgesetz (BiMoG) für das Unternehmen möglich sind, erfahren Sie am besten in einem persönlichen Gespräch. Das Höchstmaß an Gestaltungsmöglichkeiten mit dem modernsten Personalführungsinstrument der heutigen Zeit, macht es unabdingbar zu diesem Thema zu informieren. Steigen Sie ein in das Know-How der Lebensarbeitszeit-Konten.

Wir bieten hierzu zwei verschiedene Workshopreihen in Ihrem Hause an.